Erben und Vererben für Privatpersonen und Unternehmer

Das Schweizer Erbrecht gilt seit dem 1. Januar 2023 in revidierter Form und bietet mehr Gestaltungsspielraum durch reduzierte Pflichtteile, also mehr freie Quote für Testament und Erbverträge. Dies eröffnet im privaten Bereich mehr Möglichkeiten, das Erbe zu verteilen. Es erleichtert aber auch die Nachfolgeregelung von Familienunternehmen und trägt so zur Sicherung der Fortführung des Unternehmens bei.

Fallbeispiel: Der Unternehmer Max Muster

Max Muster (65) lebt in Zürich und führt ein Familienunternehmen (Umsatz 5 Mio. Franken). Er ist verheiratet mit Anna (62) und hat zwei Kinder, Lukas (35, arbeitet im Betrieb) und Sofia (32, arbeitet nicht im Unternehmen).

Zum Vermögen gehören das KMU (operativ, nicht beliebig teilbar) und weiteres Privatvermögen, insgesamt 8 Mio. Franken, davon 6 Mio. Franken im Unternehmen. Max verstirbt 2026 ohne Testament oder Erbvertrag.

Was ohne Regelung geschieht

Ohne Verfügung von Todes wegen greift die gesetzliche Erbfolge: die Ehegattin und die Nachkommen teilen sich den Nachlass nach den Quoten des Zivilgesetzbuches (Anna die Hälfte, Lukas und Sofia zusammen die andere Hälfte). Für die Unternehmensnachfolge bedeutet das oft: Das Unternehmen «landet» in einer Erbengemeinschaft, bestehend aus Anna und den beiden Kindern Lukas und Sofia. Ohne Einigung kann dies zu Blockaden, Zwangsveräusserung oder Liquidation führen – denn auch das revidierte, heute geltende Erbrecht kennt keine eigenen Spezialbestimmungen, die automatisch eine Übernahme durch eines der Kinder erleichtern würden. Deshalb ist es entscheidend, dass Max Muster zu Lebzeiten aktiv Vorkehrungen trifft, die seinem Willen entsprechen und den Fortbestand des Unternehmens ermöglichen.

Aktuelle Stellschrauben (privat und unternehmerisch)

Seit 1. Januar 2023 können die gesetzlichen Pflichtteile (Ehegatte und Nachkommen je 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs) je um die Hälfte reduziert werden. Dadurch entsteht eine höhere freie Quote (50 Prozent) für Nachfolgelösungen. Genau dieser zusätzliche Spielraum ist in der Praxis für den Unternehmer Max Muster zentral, weil damit beispielsweise dem im Betrieb tätigen Lukas mehr Substanz zugewiesen werden kann – allerdings weiterhin nur im Rahmen von Pflichtteilen und güterrechtlicher Ordnung.

Wichtig: Die Erbschaftssteuer ist in der Schweiz kantonal geregelt und trifft je nach Kanton und Verwandtschaftsgrad sehr unterschiedlich; in vielen Kantonen sind direkte Nachkommen steuerlich privilegiert, während Nichtverwandte deutlich stärker belastet sein können.

    Was wäre, wenn: So wäre die Lage anders

    Vorkehrung Nummer 1: Hätte Max Muster ein Testament erstellt, könnte er die heute geltende freie Quote (50 Prozent) nutzen und die Unternehmensanteile gezielter seinem Sohn Lukas zuweisen, solange die Pflichtteile seiner Ehegattin Anna und seiner Tochter Sofia gewahrt bleiben.

    Vorkehrung Nummer 2: Hätte Max zusätzlich einen Erbvertrag (z.B. mit Sofia) abgeschlossen, wären Verzichts- oder Ausgleichsregelungen verbindlicher planbar, was bei KMU typischerweise Konflikte in der Erbengemeinschaft reduziert.

    Vorkehrung Nummer 3: Wäre Max hingegen urteilsunfähig geworden (statt zu versterben), könnte ein sauber errichteter Vorsorgeauftrag verhindern, dass zentrale Entscheidungen zur Unternehmensführung und Vermögensverwaltung unkoordiniert oder behördlich gesteuert werden.

    Es ist ratsam, beim Ausarbeiten dieser Dokumente professionelle Hilfe beizuziehen und so sicherzustellen, dass sie klar, rechtskonform und damit weniger anfechtbar sind.

    Typische Fallstricke und ihre Folgen

    • Kein Testament oder Erbvertrag: Die gesetzliche Erbfolge zwingt zur Aufteilung des Unternehmens und kann zum Streit oder sogar zum Konkurs führen.
    • Pflichtteile falsch berechnet: Kinder/Ehegatte können Herabsetzung (Schenkgänge) fordern, was zu Herabsetzungsklagen und Nachlasskorrekturen führen kann.
    • Liquidität unterschätzt: Ausgleichszahlungen an Miterben können die familieninterne Übernahme faktisch blockieren.
    • Kantonale Erbschaftssteuer ignoriert: Je nach Kanton/Verwandtschaftsgrad kann die Steuerbelastung stark variieren; für Nicht-Verwandte können hohe Steuern anfallen.
    • Vorsorgeauftrag fehlt: Bei Urteilsunfähigkeit drohen ungeplante Eingriffe und fehlende Handlungsfähigkeit.
    • Säule 3a vergessen: Früher gehörte das Säule 3a-Vermögen zur Nachlassmasse, heute ist es ausgenommen.

    Handlungsempfehlungen

    • Private ohne Unternehmen: Testament prüfen/aktualisieren und bei einem Notariat hinterlegen, Pflichtteile sauber berechnen lassen.
    • Patchwork/Konkubinat: Erbvertrag und Begünstigungen über freie Quote besonders sorgfältig strukturieren und dabei die kantonalen Erbschaftsteuern berücksichtigen.
    • Unternehmer mit aktivem Nachfolgerkind: Testament/Erbvertrag mit klarer Zuweisung, Bewertungs-/Ausgleichslogik und Liquiditätsplan (z.B. Versicherungen, Finanzierung) festlegen.
    • Für alle: Vorsorgeauftrag erstellen und zugänglich aufbewahren (inkl. Regelung für Unternehmensführung).